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   VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10   

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VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2010,3710)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2010 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2010,3710)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2010 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2010,3710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

  • openjur.de

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot in Shisha-Lokalen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rauchverbot gilt auch für Shisha-Cafés

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 946
  • DÖV 2010, 1027
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) zum legitimen Zweck und zur Verhältnismäßigkeit des Nichtraucherschutzes seien auf Shisha-Betriebe nicht übertragbar.

    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, S. 23 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf seine zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangene Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes vom20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) über das Rauchverbot in Gaststätten weder Raucher noch Gaststättenbetreiber in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.

    Eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - sei angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, sodass der Gesetzgeber sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen müsse, wenn er das Konzept eines strikten Rauchverbots wähle (vgl. BVerfGE 121, 317/358 f.).

    Die auf Einraumgaststätten ("Eckkneipen") bezogene Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, das verfassungsgemäße Konzept eines strikten Rauchverbots für alle Gaststätten rechtfertige eine stärkere Belastung einzelner Gaststättenbetriebe bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz (BVerfGE 121, 317/358 f.), gilt auch für Wasserpfeifen-Lokale.

    Die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten, hinsichtlich derer der Gesetzgeber von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 121, 317/352 f.), gegenüber anderen Einrichtungen lässt sich erkennbar auf sachliche Gründe stützen, die eine Differenzierung rechtfertigen.

    b) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 47) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, S. 23 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 Vf. 1-VII-08 (S. 20, 47) zum Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384) festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtslage für die insoweit inhaltsgleichen Grundrechte der Bayerischen Verfassung anders zu beurteilen wäre, sodass dem Gesetzgeber auch nach deren Maßstab die Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht verwehrt sei.

    (1) Die fachbezogene Annahme, dass auch vom Gebrauch der Wasserpfeife eine Passivrauchbelastung und damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ausgehen, kann der Verfassungsgerichtshof aufgrund des weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Prognose und Einschätzung einer in den Blick genommenen Gefährdung zukommt, nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar ist (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 26 m. w. N.).

    Die Ausnahmetatbestände des Art. 5 GSG beruhen ersichtlich auf sachlich einleuchtenden Gründen, die - unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden Ermessens - einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht erkennen lassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 33 f. zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 GSG).

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 44 f.).

    b) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 47) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Der Verfassungsgerichtshof hat zwar im Jahr 2005 entschieden, dass die bei einem Volksentscheid Stimmberechtigten nicht auf das Verfahren nach Art. 80 LWG, Art. 48 Abs. 2 bis 5 VfGHG verwiesen werden dürften, wenn sie mit einer Popularklage geltend machen, die Durchführung des Volksentscheids leide an Fehlern, die ihre Grundrechte verletzten (VerfGH vom 17.11.2005 = VerfGH 58, 253/260 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, für die Abstimmenden würde sich eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke ergeben, wenn ihnen auch im Popularklageverfahren die Möglichkeit der Rüge einer Grundrechtsverletzung bei Durchführung des Volksentscheids verwehrt würde (vgl. VerfGH 58, 253/261).

  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf seine zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangene Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes vom20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) über das Rauchverbot in Gaststätten weder Raucher noch Gaststättenbetreiber in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.
  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10

    Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht zudem entschieden, dass auch die Regelungen des - vorliegend angegriffenen - Gesundheitsschutzgesetzes vom 23. Juli 2010 zum Rauchverbot in Gaststätten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG vom 2.8.2010 = GewArch 2010, 370).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Er verlangt allerdings, die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/78 m. w. N.).
  • VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Schon aus diesem Grund lassen sich die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes im Beschluss vom 21. Juni 2010 Az. Lv 3/10 e.A. u. a., mit dem der Vollzug des dortigen Nichtraucherschutzgesetzes teilweise ausgesetzt worden ist, auf die Sach- und Rechtslage in Bayern nicht übertragen.
  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 = VerfGH 48, 1/3 f.).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Die Regelung, dass zunächst der Landtag die Durchführung des Volksentscheids zu prüfen hat, erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VerfGH vom 4.2.1991 = VerfGH 44, 9/15).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip könnte aber nur bei einem offenkundigen, schwerwiegenden, besonders krassen Widerspruch zum Bundesrecht (hier der grundgesetzlichen Kompetenzordnung) festgestellt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 23.10.2008 = BayVBl 2009, 109).
  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
  • VerfGH Bayern, 27.08.2008 - 5-VII-08

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

    Für Shis- ha-Lokale, für die zwar kein Zutrittsverbot besteht, für die aber geltend gemacht wird, Nichtraucher hätten an einem Besuch kein Interesse, sowie für sonstige Lokale mit raucherbezogenen Gastronomiekonzepten gilt Entsprechendes (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 15 f.).

    Shisa-Cafés sind daher nicht anders zu beurteilen und behandeln als herkömmliche "reine Rauchergaststät- ten", die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden (vgl. BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 15).

    Für die Erwartung, dass der Gesetzgeber auf Verschärfungen des Rauchverbots in Zukunft verzichten würde, fehlte es daher an einer Grundlage (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 17).

    Auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2010 steht der Verzicht des Gesetzgebers auf Übergangs- und Ausgleichsregelungen beim Übergang zu einem absoluten Rauchverbot sowohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Einklang (BayVerfGH - Vf. 12-VII-10 -, Um- druck S. 17 f.).

    Die etwa von der Beschwerdeführerin zu 2 kri- tisierten Ausnahmen in § 3 Abs. 3 NRSchG, nach denen in bestimmten Einrich- tungen die Möglichkeit zugelassen ist, Rauchernebenräume einzurichten, las- sen sich im Vergleich zu den Gaststätten dadurch rechtfertigen, dass für diese von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgegangen werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 317 [352 f.]; BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 16).

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

    Dieser wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) zurück, unter anderem mit der Begründung, es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, Shisha-Lokale hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

    25 Diese Auslegung des Gesundheitsschutzgesetzes verstößt auch nicht gegen die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) aufgestellten Grundsätze.

  • VG München, 05.10.2011 - M 18 K 10.3997

    Gesundheitsschutz beim Rauchen von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und

    Dieser wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung vom 24. September 2010 (Az.: Vf. 12-VII-10) zurück, u.a. mit der Begründung, es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, Shisha-Lokale hinsichtlich des Rauchverbotes anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

    April 2011 führte die Beklagte ergänzend aus, es könne zur Auslegung des Begriffes "Tabakprodukte" - wie auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az.: Vf. 12-VII-10) festgestellt - auf die Bestimmung des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) zurückgegriffen werden.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Popularklage der Klägerin mit Entscheidung vom 13. September 2011 (Az.: Vf. 12-VII-10) ab, u.a. mit der Begründung, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass das für Gaststätten geltende Rauchverbot grundsätzlich auch das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) erfasse.

    Welche Erzeugnisse im Einzelnen unter den Anwendungsbereich des Gesundheitsgesetzes fallen, haben die zuständigen Gerichte im fachgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 24.9.201 und 13.9.2011, Az.: Vf. 12-VII-10).

    Ob zur Auslegung des Begriffs "Rauchen" auf die Bestimmung des § 3 des VTabakG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I, S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2010 (BGBl. I, S. 848) zurückgegriffen werden kann (bejahend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.9.2010, Az.: Vf. 12-VII-10), erscheint fraglich, da die Zielrichtung der beiden Gesetze unterschiedlich ist.

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 9 CE 10.3177

    Das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als lediglich ("echte") geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. BayVerfGH vom 24.9.2010 a.a.O., RdNr. 96).

    14 und 16 - Raucherkneipe; vom 30.7.2008, Az. 1 BvR 3267/07, BVerfGE 121, 317 ; BayVerfGH vom 4.11.2010 Vf. 16-VII-10, RdNr. 27 und 28 unter Hinweis auf die Entscheidungen vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 BayVBl 2010, 658 und vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10 BayVBl 2011, 43).

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Am 24. September 2010 hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren Vf. 12-VII-10 den Antrag mehrerer Betreiber sogenannter Shisha-Cafés, das Gesundheitsschutzgesetz außer Vollzug zu setzen, abgelehnt, da die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 9 CE 10.2516

    Nichtraucherschutz in Diskotheken

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10 RdNr. 96 - juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 25. Juni 2010 (NVwZ-RR 2010, 665 RdNr. 209) zum Rauchverbot in den in Art. 2 GSG bezeichneten Gebäuden und Einrichtungen dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG in den genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinne des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht.
  • VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552

    Rauchverbot in Spielhallen; "öffentlich zugänglich"

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10 RdNr. 96 - juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 25. Juni 2010 (NVwZ-RR 2010, 665 RdNr. 209) zum Rauchverbot in den in Art. 2 GSG bezeichneten Gebäuden und Einrichtungen dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG in den genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinne des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - 12 A 2760/12

    Bemessen der Beitragspflicht der im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen

    Dem steht auch nicht entgegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2009 - 8 C 11.09 -, NVwZ-RR 2010, 946, juris, zum Jahresbeitrag nach § 10 BetrAVG von Arbeitgebern, die im laufenden Kalenderjahr erstmals zur Insolvenzsicherung beitragspflichtig werden, ausgeführt hat, dass § 25 Abs. 1 VAG über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG im Hinblick auf während des Wirtschaftsjahres neu eintretende oder ausscheidende Mitglieder anzuwenden ist, und den wortgleichen § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG a. F. jedenfalls früher als eine umfassende Verweisung verstanden hat.
  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 9 CS 11.765

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot in Spielhallen (wie Beschluss vom 10.2.2011 Az. 9

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

    Dazu hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 24.9.2010 Az. Vf. 12-VII-10 â?¹jurisâ?º RdNrn.
  • VG Augsburg, 09.12.2010 - Au 7 E 10.1812

    Anwendung des Gesundheitsschutzgesetzes auf Spielhallen

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 10.2992

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

  • VG Augsburg, 22.11.2010 - Au 7 S 10.1730

    Rauchverbot in Spielhallen; öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtung bei

  • VG München, 29.06.2011 - M 18 K 11.1411

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; hinreichende Bestimmtheit der Anordnung;

  • VG München, 15.12.2010 - M 18 S 10.5494

    Rauchverbot in Spielhalle mit Gaststätte; Spielhalle als Freizeiteinrichtung;

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